Dear visitor, welcome to Neunzehn35. If this is your first visit here, please read the Help. It explains in detail how this page works. To use all features of this page, you should consider registering. Please use the registration form, to register here or read more information about the registration process. If you are already registered, please login here.
Quoted
Original von 42
Wie muss man drauf sein, jemanden anderes vor ne Bahn zu schubsen![]()
![]()
![]()
Quoted
Original von eardie
Quoted
Original von 42
Wie muss man drauf sein, jemanden anderes vor ne Bahn zu schubsen![]()
![]()
![]()
Das frag ich mich auch
Im Grunde ist es ein Teil den den unsere Bevölkerung
wiederspiegelt in dem es zunehmend frustriert ist![]()
![]()
![]()
Quoted
Original von 42
Quoted
Original von eardie
Quoted
Original von 42
Wie muss man drauf sein, jemanden anderes vor ne Bahn zu schubsen![]()
![]()
![]()
Das frag ich mich auch
Im Grunde ist es ein Teil den den unsere Bevölkerung
wiederspiegelt in dem es zunehmend frustriert ist![]()
![]()
![]()
FRust kann das nicht sein, auch wir sind vielleicht mal frustriert, aber das ist für mich eher ein Beweis dafür, dass ein Menschenleben heute nichts mehr wert ist, das Höchste Gut - die Gesundheit des anderen - wird heute mit Füssen getreten, das ist Respektlosigkeit![]()
![]()
![]()
Quoted
Original von 42
Ich seh das nicht direkt so!! Aber in diesem speziellen Fall hat eine Tussi einfach einen anderen vor den Zug geschubst (bzw. wollte es). Wir sind hier nicht in Afrika, sondern in Berlin. Das ist für mich unerklärbar
Quoted
Original von AP69
Quoted
Original von Gabumon
und das währen 15 jahre..
Und wiedermal falsch.
Auf Mord steht in Deutschland immer noch Lebenslang.
Nach 15 Jahren besteht die Möglichkeit den Vollzug auszusetzen.
Quoted
Original von AP69
Quoted
Original von Gabumon
und das währen 15 jahre..
Und wiedermal falsch.
Auf Mord steht in Deutschland immer noch Lebenslang.
Nach 15 Jahren besteht die Möglichkeit den Vollzug auszusetzen.
Quoted
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit [Bearbeiten]Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z.B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187).
This post has been edited 3 times, last edit by "Gabumon" (Mar 4th 2008, 1:21pm)
Quoted
Original von Gabumon
da könnte auch Kirschkuchen stehen
25 jahre ist kein Lebenslang.. die Amis haben lebenslang und zwar wörtlich, die Franzosen wohl auch
die längste Haftdauer in Deutschland war 27 Jahre, da jeder die chance haben muss sich zu "rehabilitieren" gibt es lebenslang nunmal nicht
Quoted
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit [Bearbeiten]Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z.B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187).
Quoted
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.